Erben ohne Trauschein – Treffen Sie Vorkehrungen

Wie geht Erben im Konkubinat? In der Schweiz gibt es verschiedene Optionen: Helvetia hilft weiter.

Auch Konkubinatspaare, die gesetzlich keinen Erbanspruch haben, können sich gegenseitig begünstigen. (Bild: Unsplash)
Auch Konkubinatspaare, die gesetzlich keinen Erbanspruch haben, können sich gegenseitig begünstigen. (Bild: Unsplash)

Unwichtig wie lange Paare bereits im Konkubinat leben, in der Schweiz besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Dennoch können Sie Vorkehrungen treffen, um sich gegenseitig zu begünstigen.

Falls Sie oder Ihr Partner Kinder haben, sind diese grundsätzlich erbberechtigt. Falls dies nicht zutrifft, geht der Erbanspruch an die Eltern des jeweiligen Partners über. Wen Sie jedoch rechtzeitig Vorkehrungen treffen, können auch Konkubinatspaare sich gegenseitig begünstigen.

 



In erster Linie können Sie mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag den Anspruch der gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil reduzieren und sich für den freien Teil gegenseitig begünstigen. Andere Möglichkeiten bieten die 2. und 3. Säule.

Begünstigung in der 2. Säule Aus der 1. Säule, also der AHV/IV, wird es keine Rente geben. In der 2. Säule sehen die Pensionskassen in ihrem Reglement eine Todesfallleistung vor, wenn:

» der überlebende Partner vom Verstorbenen massgeblich unterstützt wurde oder für ein gemeinsames Kind aufkommen muss. Dies gilt auch für adoptierte Kinder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen nach geltendem Adoptionsrecht.

» das Paar ohne Unterbruch mehr als fünf Jahre zusammengelebt hat.

Allerdings muss die Partnerschaft der Pensionskasse gemeldet sein. Freizügigkeitsguthaben sind unter Umständen sogar mit dem Ex-Partner (z.B. aufgelöste Partnerschaft oder Ex-Ehepartner) des Verstorbenen zu teilen, falls dieser bei der Stiftung nicht ausdrücklich die Auszahlung an den Partner verlangt hat.

Gleichgeschlechtliches Paar kümmert sich um die Vorsorge und das Erben
Gleichgeschlechtliches Paar kümmert sich um die Vorsorge und das Erben

Begünstigung in der 3. Säule In der Säule 3a sind Sie etwas freier, wenn Sie nicht verpartnert sind und die gleichen Voraussetzungen wie in der 2. Säule erfüllen. Dann dürfen Sie den Partner begünstigen, selbst wenn Sie Kinder haben. Die Stiftung muss jedoch über die Begünstigung informiert sein.

In der Säule 3b sind Sie weitgehend frei, wen Sie begünstigen, sofern Sie die Pflichtteile beachten. Bei reinen Todesfallversicherungen sind Sie auch von dieser Pflicht befreit.

 



Wenn Wohneigentum hinzukommt

Es geht jedoch nicht nur ums «Erben». Oft geht es auch darum: Wie kann ich nach dem Tod des Partners oder bei Invalidität die gemeinsame Liegenschaft halten? Eine Todesfallversicherung kann beispielsweise explizit zur Reduktion der Hypothek verwendet werden. Damit ist gesichert, dass der Partner weiterhin in der Liegenschaft wohnen kann.

 



 

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